Das bloße Zulaufen auf Polizeibeamte durch eine Vielzahl von Demonstranten, um eine Polizeisperre allein dadurch zu überwinden, dass die Beamten nicht in der Lange sind, sämtliche Demonstranten zu ergreifen bzw. festzuhalten, stellt kein Widerstandleisten durch Gewalt i. S. v. § 113 Abs. 1 StGB dar.
Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (ständige Rechtsprechung).