1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen.
2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist.
Teilt die ZVK einem Arbeitgeber nach Betriebsprüfung mit, dass keine Beitragspflicht bestehe, wenn sich an den betrieblichen Strukturen und Arbeitszeitanteilen nichts ändere, ist es der ZVK verwehrt danach unter Berufung auf einen Rechtsirrtum wieder von einer Auskunftspflicht auszugehen.
Einem Arbeitnehmer ist die Berufung auf ein fingiertes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verwehrt, weil er zeitgleich Kündigungsschutzklage gegen seinen Vertragsarbeitgeber erhebt. Vorliegend war Arbeitnehmerüberlassung zu bejahen. Das fingierte Arbeitsverhältnis endete weder durch Befristung noch Kündigung.
1. Das Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Eigentums nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG ist als Tatbestandsvoraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens eine öffentlich-rechtliche, auf das konkrete Verfahren zur Vorhabenzulassung bezogene Erklärung, die auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers bindet. Sie bedeutet den endgültigen Verzicht auf die aus dem Eigentum folgenden Abwehrrechte gegen die Zulassung des Vorhabens.
2. Eigentlicher Adressat der Einverständniserklärung ist daher diejenige Behörde, die über die Verfahrensart entscheidet und der gegenüber ansonsten die Abwehrrechte geltend zu machen wären. Gemäß § 37 Abs. 8 StrG ist dies allein das Regierungspräsidium als für das gesamte Verfahren zuständige Behörde (Zulassungsbehörde), nicht der Vorhabenträger (Träger der Straßenbaulast).
3. Die - regelmäßig vom Vorhabenträger im Stadium der Planausarbeitung eingeholte - Einverständniserklärung des Eigentümers wird erst bindend, wenn sie der Zulassungsbehörde zugeht und das Verwaltungsverfahren mit dem Antrag des Vorhabenträgers auf Zulassung des Vorhabens beginnt. Sie kann bis zu diesem Zeitpunkt in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 und 3 BGB widerrufen werden; § 183 BGB findet dagegen keine Anwendung.
4. Es bleibt offen, ob der Eigentümer bei grundlosem Widerruf seiner Einverständniserklärung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (widersprüchliches Verhalten gegenüber dem Vorhabenträger) gehindert ist, seine Abwehrrechte im Zulassungsverfahren geltend zu machen.
5. Die Tatbestandsvoraussetzung der "nicht wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung" nach § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG Baden-Württemberg für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens bezieht sich auf die Fälle, in denen die Plangenehmigung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 StrG enteignungsrechtliche Vorwirkung hat.
6. Bei teilweiser Inanspruchnahme eines Grundstücks liegt in der Regel eine "nicht wesentliche Rechtsbeeinträchtigung" im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG Baden-Württemberg vor, wenn der Eigentumsentzug die bisherigen Möglichkeiten zur Nutzung dieses Grundstücks allenfalls geringfügig beeinträchtigt.
Der Insolvenzverwalter kann auch solche Zahlungen zurückfordern, deren Auszahlung er als vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat.
Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter ist i.d.R. nicht treuwidrig, denn das Vertrauen von Arbeitnehmern darauf, dass sie erhaltene Vergütung behalten dürfen, ist insbesondere wegen der mit der Auszahlung verbundenen Benachteiligung anderer Gläubiger nicht schutzwürdig.
1. Einem erst nach dem Ableben des früheren Betriebsinhabers eingestellten Arbeitnehmer wird durch einen Wunsch des Erblassers hinsichtlich der Weiterführung seines Betriebs mit eigenen Arbeitnehmern kein Recht eingeräumt.
2. Es stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Testamentsvollstrecker, der bei seinem Amtsantritt den Beschäftigten erklärt hat, kein Mitarbeiter brauche Sorge um seinen Arbeitsplatz zu haben und es werde niemand aus betriebsbedingten Gründen entlassen, knapp 2 Jahre später den Entschluss zur Fremdvergabe sämtlicher verbliebenen Arbeiten fasst und deshalb allen Arbeitnehmern kündigt.
Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.
Die Gemeinde ist durch die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB) hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung (hier: Ausschluß von Spielhallen) zu betreiben.
Beschluß des 4. Senats vom 26. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 43.98 -
I. VGH München vom 06.07.1998 - Az.: VGH 1 N 95.2013 -