Bei einem im Verwaltungsprozess erfolgreichen, auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (neues Beweismittel) gestützten Antrag eines Nachbarn auf Wiederaufgreifen eines Baugenehmigungsverfahrens kommt ein "Durchgriff" der gerichtlichen Entscheidung auf die im wiederaufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neue Sachentscheidung nicht in einer (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung, sondern in einer Änderung des Inhalts der Genehmigung (durch strengere, dem Schutz des Nachbarn vor Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen) bestehen wird (Abgrenzung zu BVerwG vom 21.4.1982 NJW 1982, 2204 = BayVBl 1983, 24).
Zu den Voraussetzungen der schulaufsichtlichen Zulassung einer privaten Grundschule ("Aktive Schule"), deren pädagogisches Konzept insbesondere auf selbstbestimmtem Lernen und trilingualem Unterricht fußt.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
1. Ausweisungen von Unionsbürgern waren - sofern kein dringender Fall vorlag - wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG formell rechtswidrig, wenn zwar ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde aber identisch waren. In diesem Fall wurde das gemeinschaftsrechtlich gebotene Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] - Slg. 2004, I-5257).
2. Im Rahmen der bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu treffenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist es, wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag in Strafhaft befindet oder vor kurzem befunden hat, in der Regel geboten, die Strafvollstreckungsakten und die Gefangenenpersonalakten beizuziehen.
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Gibt der Widerspruchsführer zu erkennen, dass er an seinem gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Widerspruch trotz des während des Widerspruchsverfahrens zur Heilung dieses Bescheids erfolgten Erlasses einer neuen Satzung festhalten will, und erklärt er seinen Widerspruch erst in der Folgezeit für erledigt, kann die Widerspruchsbehörde dies im Rahmen des ihr nach § 80 Abs. 1 S. 5 LVwVfG zustehenden Ermessens zum Anlass nehmen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht dem Abgabengläubiger, sondern dem Widerspruchsführer aufzuerlegen.
Wenn ein Rechtsanwalt sowohl im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) als auch im Widerspruchsverfahren tätig wird, kann im Wege der Kostenerstattung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 LVwVfG/VwVfG nur die Geschäftsgebühr aus Nr. 2301 VV RVG (früher Nr. 2401) festgesetzt werden. Weder aus Gründen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Billigkeit ist die höhere allgemeine Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG (früher Nr. 2400) zur Erstattung festzusetzen.
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Widerspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VVRVG entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.
2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.
3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.
Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein.
1. Setzt sich ein Kandidat der Ersten juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung, so kann darin grundsätzlich der Versuch gesehen werden, die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu beeinflussen.
2. Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer, die eine Bewertung der Klausur gem. § 23 Abs.1 Satz 1 JAPrO a.F. mit der Sanktionsnote "Null Punkte" rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Prüfling bei einem Gespräch mit dem Prüfer für die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistung (auch) sachfremde und völlig unerhebliche Gesichtpunkte ( etwa seine Biographie, persönliche Lebensumstände, Ergebnis der Prüfung im übrigen, Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl etc.) vorträgt.
Gemäß § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG bedarf es in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wegen einer Auswahlentscheidung, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 getroffen worden ist, keines Vorverfahrens.
Der standardisierte "Test Deutsch" (hier: im Jahr 2001 verwendete Version) erweist sich mit Ausnahme des Prüfungsteils "Schreiben, schriftlicher Ausdruck" grundsätzlich als geeignetes Testformat, um die Mindestanforderungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu konkretisieren.
Als "freier Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers" (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG / § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) kommen nur Arbeitsplätze in Betrieben in Betracht, die im Bundesgebiet liegen.
Eine auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung.
1. Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.). Ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, vermag an der Rechtswidrigkeit der Verfügung auch die spätere Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.04.2006) nichts zu ändern. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
2. Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, ist die Sachlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
4. Bei der Dringlichkeitsprüfung im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist darauf abzustellen, ob eine Verzögerung der Ausweisungsentscheidung durch die Einschaltung einer "zweiten Stelle" hinnehmbar ist. Ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, ist (demgegenüber) für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges maßgeblich.
5. Ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hat, bei dem die Einschaltung einer "zuständigen Stelle" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich war, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
1. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat das Gericht nur zu treffen, wenn und soweit es im Hauptsacheverfahren über die Kostentragungspflicht entscheidet.
2. Mit dem ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abschließenden (Kosten-) Beschluss wird nur über die Kosten dieses Verfahrens entschieden. Von diesen Kosten sind die Kosten des Hauptsacheverfahrens (im vorliegenden Fall des Widerspruchsverfahrens) zu unterscheiden.
3. Im Rahmen der das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abschließenden (Kosten-) Entscheidung ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Bezug auf die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren (hier: Widerspruchsverfahren) nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den das Widerspruchsverfahren materiell mit erledigt worden ist.
4. Die Antragsteller (Widerspruchsführer) sind darauf zu verweisen, bei der Widerspruchsbehörde über eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren auf der Grundlage des § 120 Abs. 2 LVwG nachzusuchen. Diese hat -unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben- darüber eine Entscheidung zu treffen.
1. Kosten des Ausgangsverfahrens sind nicht nach § 80 VwVfG M-V erstattungsfähig.
2. Auf die Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80 VwVfG M-V weder unmittelbar noch entprechend anwendbar.
3. Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühr muss in allen Fällen, in denen dem Vorverfahren unter Beteiligung desselben Rechtsanwalts ein (Ausgangs-)Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, die - mit Blick auf § 119 Abs. 1 BRAGO - jeweils einheitlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aufgeteilt werden.
4. Erstattungsfähig als Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG M-V ist nur der Teil der einheitlichen Geschäftsgebühr, der auf das Vorverfahren entfällt, also nur der Teil der Gebühr, um den sich diese durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren erhöht hat.
1. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (hier: Berechnung der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO).
2. Zur Ablage der anwaltlichen Handakten in laufenden Verfahren
1. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mobilfunkmasts im Außenbereich
2. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dient regelmäßig nicht auch der Würdigung gemeindlicher Interessen.
1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).
2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.
3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.
Zur rechtswidrigen Schadenszufügung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG und zum Schutzbereich der Staatshaftung (hier: bei einem Staatshaftungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus einem Verwaltungsverfahren).
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.
1. Zur Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.
2. Die Zulässigkeit einer dynamischen (Fremd-)Verweisung in einer gemeindlichen Satzung (hier: Hundesteuersatzung) auf eine Landesverordnung (hier: § 1 KampfhundeV) richtet sich nach allgemeinen rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen; aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO ergeben sich keine Einschränkungen (a.A. OVG Münster, U.v. 25.11.2004 - 14 A 2973/02, NVwZ 2005, 606 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f NWGO).
Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht gewährt worden sind, werden nicht auf die Höchstleistungsdauer nach § 3 UVG angerechnet, wenn die Leistungen zurückgezahlt worden sind.
Zeiträume, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht gewährt worden sind, werden nicht auf die Höchstleistungsdauer nach § 3 UVG angerechnet, wenn die Leistungen zurückgezahlt worden sind.
Die nach Maßgabe des § 46 DRiG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG auch für Richter im Bundesdienst geltende Pflicht, eine entgeltliche schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit schriftlich anzuzeigen, verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist auf die Genehmigung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat.