Die (regelmäßig einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für alle Verkehrsteilnehmer unabhängig von ihrer konkreten Betroffenheit bereits mit dessen ordnungsgemäßer Aufstellung als einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntgabe.
Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Flurbereinigungsbeschlüssen in § 6 FlurbG genügen auch im Hinblick auf den Lauf der Widerspruchsfrist rechtsstaatlichen Anforderungen.
Hat ein Rechtsanwalt durch entsprechende Absprache mit dem Postzusteller den Zugang fristgebundener oder fristauslösender Schriftstücke an Samstagen generell verhindert, muss er sich so behandeln lassen, als ob ihm das zuzustellende Schriftstück an dem Samstag zugegangen wäre, an dem der Postbedienstete mit Blick auf die getroffene Abrede von einer (Ersatz-)Zustellung abgesehen hat.
Einem zweifelsfrei verfristeten Widerspruch kommt mangels Anfechtbarkeit des verspätet angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, weshalb eine solche im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden kann. Daran ändert nichts, dass die Widerspruchsbehörde auch einen verfristeten Widerspruch sachlich bescheiden kann.
In einem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung wird der Mangel der Versäumung der Widerspruchsfrist durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde auch dann geheilt, wenn die Behörde zu Unrecht angenommen hat, es lägen Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
Beschluß des 7. Senats vom 14. Februar 2000 - BVerwG 7 B 200.99 -
I. VG Chemnitz vom 07.09.1999 - Az.: VG 1 K 478/95 -
Eine im übrigen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deswegen im Sinne des § 58 VwGO fehlerhaft, weil sie dem Bescheid mit gesondertem Anschreiben beigefügt ist.
Die Widerspruchsbehörde ist nach dem Vermögensgesetz nicht befugt, über einen unheilbar verspäteten Widerspruch gegen einen drittwirkenden Restitutionsbescheid in der Sache zu entscheiden.
Beschluß des 7. Senats vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98
I. VG Halle vom 11.11.1997 - Az.: VG A 2 K 29/96 -