Den Gemeinden ist die Kompetenz eröffnet, durch Satzung einen erhöhten Steuersatz für das Halten von Kampfhunden festzulegen.
Mit einer solchen Regelung darf auch der Zweck verfolgt werden, das Halten dieser Hunde einzudämmen, ohne dass mit Blick auf eine landesrechtliche Polizeiverordnung die Einheit der Rechtsordnung berührt wäre.
Wird in der Steuersatzung zur Bestimmung des Begriffs "Kampfhund" durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen, verstößt dies weder gegen die grundrechtlich gewährleistete Handlungsfreiheit oder den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.