Eine im übrigen ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deswegen im Sinne des § 58 VwGO fehlerhaft, weil sie dem Bescheid mit gesondertem Anschreiben beigefügt ist.
Die Widerspruchsbehörde ist nach dem Vermögensgesetz nicht befugt, über einen unheilbar verspäteten Widerspruch gegen einen drittwirkenden Restitutionsbescheid in der Sache zu entscheiden.
Beschluß des 7. Senats vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98
I. VG Halle vom 11.11.1997 - Az.: VG A 2 K 29/96 -