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Widerspruch nach § 613a BGB

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 276/06 vom 31.05.2007

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB
Stichwort:Widerspruch nach § 613a BGB
Leitsatz:1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.

2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 276/06




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