Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist. Hingegen genügt es nicht, dass die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verlangt keine von der des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO abweichende Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Abweichung von OLG Celle, 4 W 279/89 - Rpfleger 1990, 112; Vorlage an den BGH)