Ein Widerspruch gegen das Ersuchen nach § 11 c Satz 5 VermG auf Eintragung eines Genehmigunsvorbehaltes in das Grundbuch kann nur damit begründet werden, der Vermögenswert sei nicht nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Pauschalentschädigungsabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil der Vermögenswert von dem Abkommen nicht erfasst werde oder weil der betroffene US-Bürger sich für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den deutschen Vorschriften entschieden habe.
Von dem US-Pauschalentschädigungsabkommen werden alle Vermögenswerte erfasst, hinsichtlich derer nach dem in Art. 1 des Abkommens genannten US-Gesetz Ansprüche gegen die DDR anerkannt worden sind. Eine auch nach dem 3. Oktober 1990 fortbestehende Eintragung des Alteigentümers im Grundbuch steht dem nicht entgegen.
Die Regelung des § 11 c Satz 5 VermG verstößt nicht gegen Art. 14 GG.