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Widerspruch des Arbeitnehmers

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 538/06 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:BGB, AÜG
Schlagworte:Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
Stichwort:Widerspruch des Arbeitnehmers
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 538/06



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 400/03 vom 06.04.2004

Rechtsgebiete:MBG Schl.-H., BGB, KSchG, SGB IX, ZPO
Schlagworte:Teilbetriebsübergang, Widerspruch des Arbeitnehmers, Schwerbehinderung, Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes, Aussetzung des Verfahrens
Stichwort:Widerspruch des Arbeitnehmers
Leitsatz:1. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 Satz BGB ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und kann als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen werden.

2. Der Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6 BGB braucht nicht wortwörtlich ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus einer sinngemäßen Erklärung des Arbeitnehmers ergeben. Die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben nach dem Empfängerhorizont auszulegen.

3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den vom Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess gemäß § 148 ZPO aussetzt, solange über dessen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Vorrang gibt und die Klage abweist (so auch: BAG, Urt. v. 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 -; LAG Köln, Urt. v. 13.04.1999 - 13 Sa 1548/98 -)

4. Im Gegensatz zu personenbedingten Kündigungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Schwerbehinderung und einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgrund einer Teilbetriebsstilllegung oder widersprochenen Teilbetriebsübergangs eher unwahrscheinlich, sodass in diesen Fällen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz in der Regel der Vorrang vor einer Aussetzung zu geben ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 400/03


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