JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Widerspruch bei Betriebsteilübergang
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Widerspruch bei Betriebsteilübergang - Soziale Auswahl - Anhörung des Betriebsrats |
| Stichwort: | Widerspruch bei Betriebsteilübergang |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Hält der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses für überflüssig, so hat er die sozialen Gesichtspunkte vergleichbarer Arbeitnehmer auch nicht vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG zur "subjektiven Determinierung" der Betriebsratsanhörung, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 1026/94 - BAGE 81, 199, 203 f.). 2. Das Unterbleiben einer Sozialauswahl indiziert in diesem Falle nicht die ungenügende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn der gesamte Bereich "Informationssysteme und technische Dienste" ausgegliedert wurde und dem Arbeitnehmer anerkennenswerte Gründe für den Widerspruch nicht zur Seite standen. Aktenzeichen: 8 AZR 167/99 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 13 Ca 3080/95 - Urteil vom 22. Februar 1996 II. Landesarbeitsgericht Hessisches - 3 Sa 1566/96 - Urteil vom 11. Dezember 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 167/99 | |
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