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Widerspruch

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 89/09 vom 21.07.2009

1. Hat der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine schädliche Bodenverunreinigung verursacht, tritt die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für Sanierungsmaßnahmen neben und nicht an die Stelle der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für sein Verhalten.

2. Leidet ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, an einem Ermessensfehler, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen entsprechenden Antrag des Widerspruchsführers uneingeschränkt wiederherzustellen. Die Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde in dem noch ausstehenden Widerspruchsbescheid ihr Ermessen fehlerfrei ausübt, rechtfertigt es nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchs oder bis zum Ablauf der Klagefrist zu beschränken. Die Behörde kann, wenn ein rechtmäßiger Widerspruchsbescheid ergangen ist, einen Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen (Modifizierung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 1454/07 vom 27.05.2009

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung, kann darin ein Umstandsmoment gesehen werden, das in Zusammenspiel mit dem Zeitmoment zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führen kann.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 443/07 vom 27.05.2009

Die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verwirkung des Widerspruchsrechts anzuerkennen.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 360/08 vom 14.01.2009

Erklärt ein Arbeitnehmer erst mehr als 1 1/2 Jahre nach einer - unzureichenden - Information über einen Betriebsübergang einen Widerspruch, ist dieser verwirkt, wenn zu diesem Zeitpunkt er eine Kündigung des Betriebserwerbers nicht angegriffen und eine ihm angebotene Abwicklungsregelung akzeptiert hat.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 281/08 vom 23.12.2008

1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 10923/08.OVG vom 10.12.2008

Hat der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zum Teil Erfolg, sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in entsprechendem Umfang zu erstatten und können ihm die Spruchstellenkosten nur teilweise auferlegt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 13.08 vom 20.11.2008

Die durch § 387 BGB begründete Befugnis der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu erfüllen, besteht unabhängig davon, ob sie die Gegenforderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und ob dieser vollziehbar ist. § 80 Abs. 1 VwGO hindert jedoch die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand und/oder Fälligkeit einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 314/08 vom 29.10.2008

Nimmt ein Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gegen die vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung zurück, kann darin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Bestätigung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (analog § 144 BGB) gesehen werden, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr widersprechen kann.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 1306/07 vom 29.10.2008

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebserwerber, der dazu dient, dem Arbeitnehmer den Eintritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu ermöglichen, kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 Sa 1061/07 vom 29.10.2008

Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Erwerber eines Betriebes einen Aufhebungsvertrag in Kenntnis des Umstandes, dass sein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch besteht und ist dem Veräußerer der Abschluss des Aufhebungsvertrages bekannt, so kann das Widerspruchsrecht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verwirkt sein.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 135/07 vom 26.08.2008

Rechtzeitigkeit eines, eigentlich verspätet erfolgten, Widerspruches gegen einen Betriebsübergang aufgrund fehlerhafter Information gemäß § 613 a Abs. 5 BGB.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 10 Sa 182/08 vom 06.08.2008

1. Gibt der Betriebsveräußerer als Grund für den Übergang des Betriebs einen Kaufvertrag an und verschweigt dabei, dass er selbst einen erheblichen Betrag an den Betriebserwerber bezahlt hat ohne einen Kaufpreis zu erhalten, ist dies keine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB.

2. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag schließt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 62/08 vom 05.06.2008

- Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, "Grund" des Betriebsübergangs

- für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber - u. a.);

- Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 61/08 vom 05.06.2008

- Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, "Grund" des Betriebsübergangs

- für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber - u. a.);

- Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 1181/07 vom 21.05.2008

- Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang;

- (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, "Grund" des Betriebsübergangs

- für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber - u. a.);

- Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung (zwischenzeitliche Vergütungserhöhung durch den Betriebsübernehmer);

- allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem abgebenden Arbeitgeber vor Rechtskraft einer Feststellungsklage gegen diesen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (12) Sa 1099/06 vom 30.04.2008

1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 1063/07 vom 17.04.2008

Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, "Grund" des Betriebsübergangs - für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber - u. a.); Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung bzw. Verzichts entsprechend § 144 BGB (zwischenzeitliche (Tarif)Vergütungserhöhung durch den Betriebsübernehmer, Aufhebungsvertrag mit diesem); allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem abgebenden Arbeitgeber vor Rechtskraft einer Feststellungsklage gegen diesen; Zulässigkeit einer Berufung bei Unterzeichnung des Berufungseinlegungsschriftsatzes nur durch einen von zwei dort aE angegebenen Rechtsanwälten.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 651/07 vom 02.04.2008

1. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB, wenn eine Erläuterung der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlt.

2. Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses kann gemäß § 613a Abs. 6 BGB auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersprochen werden.

3. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann verwirkt werden, sofern Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Beim Zeitmoment ist nicht auf eine feste Frist, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 E 11030/07.OVG vom 18.12.2007

1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.

2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.

3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (8) Sa 690/06 vom 05.12.2007

1. Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment wird bei fehlerhafter Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Arbeitnehmerin, die im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit von der Erwerberin freigestellt worden ist, die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch die Erwerberin entgegennimmt.

4. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eine Widerspruchserklärung wegen fehlerhafter Unterrichtung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird. Er muss in diesem Fall damit rechnen, dass auch andere Arbeitnehmer nach weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage von ihrem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen werden.

5. Bittet ein Prozessbevollmächtigter wegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorliegenden Handakte einen klageerweiternden Schriftsatz nicht entgegen nehmen zu müssen und wird der Schriftsatz sodann versehentlich durch das Gericht nicht zugestellt, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 17 Ziffer 2 des MTV Chemie darstellen.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 146/07 vom 27.11.2007

1. Die Haftungsverteilung nach § 613 a Abs. 2 BGB gehört zu den rechtlichen Folgen des Übergangs, über die nach § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB zu unterrichten ist.

2. Bei der Prüfung, ob die Widerspruchsfrist nach § 613 a BGB wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung nicht in Gang gesetzt wurde, ist nicht darauf abzustellen, ob der Unterrichtsmangel kausal dafür war, dass der Arbeitnehmer dem Übergang zunächst nicht widersprochen hat.

3. Für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB gibt es keine generelle Höchstfrist.

4. Das Recht zur Ausübung des Widerspruchsrechts kann verwirkt werden. Allein die Weiterarbeit bei dem Betrieberwerber erfüllt nicht das erforderliche Umstandsmoment.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 536/07 vom 23.11.2007

Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, mit dem Säumniszuschläge selbständig festgesetzt werden, haben aufschiebende Wirkung.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 83/07 vom 18.09.2007

Ein Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine personelle Maßnahme entspricht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht, wenn er in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126 a BGB übermittelt wird.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 63/07 vom 21.08.2007

Ein Verstoß gegen ein tarifvertragliches Verbot der Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt einen Widerspruch der Arbeitnehmervertretung gegen die Einstellung des betroffenen Arbeitnehmers auch dann nicht, wenn mit dem Verbot eine Kontigentierung der im Unternehmen befristet beschäftigten Arbeitnehmer bezweckt wird.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 7 (15) Sa 1265/06 vom 01.08.2007

1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt.

2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.

3. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhafen Unterrichtung nicht, so kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein für die Verwirkung maßgebliches Umstandsmoment gesehen werden. Wenn der Arbeitnehmer bei unklarer Rechtslage eine rechtliche Möglichkeit wahrnimmt, sein etwaiges Arbeitsverhältnis mit der Erwerberin zu erhalten, ist darin kein vertrauensbegründender Umstand zugunsten des Veräußerers zu sehen, der Arbeitnehmer werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich die Ausübung des Widerspruchsrechts ausdrücklich vorbehalten hat.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 8 Sa 220/07 vom 31.07.2007

1. Das Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsteilübergang gem. § 613a Abs. 1 BGB ist nicht in zeitlicher Hinsicht grenzenlos und auch kein Selbstzweck. Mag der Gesetzgeber insoweit für die Zeit nach dem Betriebsteilübergang auch gerade keine Fristen eingeräumt haben, woraus zu entnehmen ist, dass es keine absoluten Verwirkungsfristen gibt, so ist doch bei Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Wissens des Klägers über die aus seiner Sicht unkorrekte Information seiner früheren Arbeitgeberin über den bevorstehenden Betriebsteilübergang gem. § 613a Abs. 5 BGB, sich ergebend aus seinem Schreiben vom 13. Juli 2005 an die Beklagte i. V. mit seinem Wissen um die Illiquidität der übernehmenden Fa. A. GmbH, die ihn bereits zur Antragstellung auf Insolvenzgeld am 2. Juni 2005 veranlasste i. V. mit der ihm zweifellos bekannten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens am 1. August 2005 und der Tatsache, dass er die ihm ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die betriebsteilübernehmende Fa. A. GmbH nicht gerichtlich innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen hat, spätestens ab letzterem Zeitpunkt bei seinem Widerspruch vom 25. Januar 2006 das für das Institut der Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt. Als allerletzter Zeitpunkt, ab wann die Beklagte mit einem Widerspruch, der sein Arbeitsverhältnis bei ihr ab 1. November 2004 aufrechterhalten hätte, rechnen musste, ist schließlich der 1. Dezember 2006 zu nennen, zu dem auf jeden Fall sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. A. GmbH infolge der von dieser ausgesprochenen Kündigung beendet war.

Ihm, aber auch der Beklagten, musste damit klar sein, dass er, wollte er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei dieser geltend machen, seine Arbeitskraft spätestens ab diesem Zeitpunkt bei ihr anbieten hätte müssen. Es sind auch gar keine Gründe ersichtlich, warum er dies nicht tat. Er riskierte dabei sogar etwaige Ansprüche aus Annahmeverzug.

Damit aber konnte allerspätestens ab diesem Zeitpunkt die Beklagte darauf vertrauen, er würde seinen Widerspruch nicht mehr geltend machen.

2. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 13. Juli 2006 (8 AZR 382/05 - AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch) erkannt hat, ist gerade die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen und gerade je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Die hier vorliegenden Umstände waren durchaus geeignet, bei der Beklagten das Vertrauen zu erwecken, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch machen würde, denn der von ihm in seinem Schreiben vom 13. Juli 2005 geäußerte Vorbehalt dieses Widerspruchsrechts war nicht gerechtfertigt, was er auch selbst erkennen hätte können und müssen und durch sein Zuwarten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2005 sowie seine Untätigkeit gegen die von der Fa. A. GmbH ihm ausgesprochene Kündigung noch genährt hat.

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 6 Sa 680/07 vom 20.07.2007

1. Es berührt die Ordnungsgemäßheit einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht, wenn darin als Betriebserwerber eine im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH genannt wird, diese Eintragung aber bis zur Unterrichtung erfolgt ist.

2. Ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB kann nur dann auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirken, wenn das Arbeitsverhältnis zum Erwerber zu dieser Zeit überhaupt noch besteht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 146/06 vom 27.06.2007

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar. Eine Handlung, die - wie hier die Aufrechnungserklärung - der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist keine Maßnahme, durch die der Verwaltungsakt vollzogen wird (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 74/07 vom 10.04.2007

Die Anwendung des § 80 VwVfG in abgabenrechtlichen Verfahren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 524/01 vom 12.03.2007

Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht im Sinn von § 53 GBO unrichtig.

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