1. Den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten.
2. Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären Rechteinhaber erworben hat.
3. Erhält eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen, so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden (entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort Tz. 6).
Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene Beurteilung und schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei immer dann nicht unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.
Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.
Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
1. Ein Vollzugsplan bzw. dessen Fortschreibung sind unter zwei Gesichtspunkten gerichtlich überprüfbar:
a) Der Vollzugsplan kann insgesamt mit der Behauptung angefochten werden, das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden bzw. der Vollzugsplan genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
b) Der Vollzugsplan kann ferner angefochten werden, wenn und soweit er konkrete Regelungen im Einzelfall enthält.
2. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung eines Vollzugsplans erledigt sich nicht durch die Rechtshängigkeit der Klage gegen die Vollzugsplanfortschreibung. Die Fortschreibung ersetzt den Vollzugsplan nicht, sondern baut auf ihm auf und modifiziert ihn. Es handelt sich um einen identischen Streitgegenstand, über den in ein und demselben gerichtlichen Verfahren zu befinden ist.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der im Vollzugsplan und seinen Fortschreibungen getroffenen konkreten Maßnahmen (hier: Unterbringung im geschlossenen Vollzug, Versagung von Lockerungen, Rückstufung in die Entwicklungsgruppe) entfällt nicht dadurch, dass diese Maßnahmen bereits Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren sind. Die Bestimmungen über den Vollzugsplan begründen eigenständige Rechte und Pflichten, die gegenüber den einzelne Vollzugsmaßnahmen betreffenden Rechte und Pflichten verselbständigt sind (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 03.07.06).
4. Die Behandlungsuntersuchung erfordert nicht in jedem Fall die Mitwirkung von psychologischen Fachkräften. Vielmehr hat die Anstalt bei der Durchführung der Behandlungsuntersuchung insoweit einen Beurteilungsspielraum.
5. Zur Rüge der Verletzung des § 159 StVollzG (Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplans durch eine Konferenz mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten).
6. Zu den Anforderungen an die Begründung der Missbrauchsgefahr i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 StVollzG.
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
Die Beurteilung, ob der Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht einer öffentlichen Wasserversorgung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist, gebietet einen Abgleich mit den Wassergebühren anderer Versorger in der Region. Die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wird erst überschritten, wenn die beantragte Beschränkung unter Berücksichtigung bereits anhängiger Folgeanträge zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe den in der weiteren Umgebung üblichen Rahmen spürbar überschreitet (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
1. Wird eine Gratifikation arbeitsvertraglich zugesagt, jedoch unter einen wirksam vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, so hindert dies zwar grundsätzlich das Entstehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs auch für den bereits laufenden Bezugszeitraum.
2. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Arbeitgeber von dem Freiwilligkeitsvorbehalt nicht einfach durch schlichte Nichtleistung Gebrauch machen kann, sondern verpflichtet ist, den Arbeitnehmer angemessene Zeit vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin darauf hinzuweisen, dass er die vertraglich avisierte Leistung "diesmal nicht" oder jedenfalls nicht in der avisierten Höhe erhalten werde.
Die Beurteilung, ob aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eine betriebliche Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen entstanden ist oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.
1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden.
2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.
Hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Geltung von Tarifverträgen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung vereinbart, kann auch die vollständige Streichung dieser Leistungen für neu eingestellte Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.
Der Anstellungsvertrag eines DO-Angestellten, der für die Dauer des Anstellungsvertrages aus der Unterstellung unter die Dienstordnung beurlaubt ist, kann nicht wirksam durch "Abbestellung" beendet werden, auch wenn diese Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist; mit einer solchen Vereinbarung wird der gesetzliche (Änderungs-)Kündigungsschutz umgangen.
Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Trifft der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Personalrats im Hinblick auf künftige Tariflohnerhöhungen - abhängig von deren ungewisser Höhe - zwei unterschiedliche Entscheidungen zur Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage, von denen die eine mitbestimmungsfrei, die andere nur mit Zustimmung des Personalrats möglich ist, werden Mitbestimmungsrechte nicht verletzt, wenn sich nur die mitbestimmungsfrei mögliche Entscheidung realisiert.
Ist eine Gratifikation nach einem Formularvertrag "eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann", so begründet dies lediglich einen Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
2. Ein anerkennenswerter Anlass ist dann gegeben, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Das kann auf einer nur der Missbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des Betriebs beruhen.
3. Ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billigerweise hinnehmen muss, richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Anpassung an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich ist.
4. Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit (Arbeitsleistungspflicht) auch die Gegenleistung (Vergütung) geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik").
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
Die Formulierung "eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die - auch zukünftig - kein Rechtsanspruch besteht" begründet keinen gesonderten Widerrufsvorbehalt, sondern stellt eine Formulierung dar, mit der der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt unterstützt (im Anschluss an BAG 24.11.04 - 10 AZR 202/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis durch ein Krankenhaus i.S. des § 67 Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Berlin unterliegt der Widerruf einer vertraglich vereinbarten Funktionszulage der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Widerruf ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist unwirksam.
Die bauordnungsrechtliche Bestimmung, wonach Werbeanlagen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden dürfen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 LBauO RhPf), ist mit dem Eigentumsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (im Anschluss an OVG RhPf, AS 9, 312).
1. Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.
1. Zum Widerruf einer im Wege der Gesamtzusage unter Änderungsvorbehalt erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn eine Arbeitgebermaßnahme - hier: Ablösung einer Gesamtzusage durch eine Neufassung der entsprechenden Richtlinien des Arbeitgebers - nicht selbst zu einer Benachteiligung der davon betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern führt, sondern erst die nachfolgende Rechtsentwicklung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt nicht vor späteren, im Zeitpunkt der zu beurteilenden Arbeitgebermaßnahme nicht vorhersehbaren Nachteilen, die durch Änderungen der Rechtslage entstehen.
Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht gebunden.
Will die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage von § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO Gebrauch machen, wonach Werbeanlagen widerruflich genehmigt werden können, muss sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten begründen, warum die vorhandene bauliche oder verkehrliche Situation die Hinzufügung des Widerrufsvorbehalts erforderlich macht.