1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.
2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des § 1 HumHAG nicht vermittelt werden.
3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, InfAuslR 2000, 466) .