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Widerrufsgrund

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 5/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:Widerrufsgrund
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 5/07



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 19/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:Widerrufsgrund
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 19/07

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 20/07 vom 08.02.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Widerruf, Strafaussetzung, mündliche Anhörung, Widerrufsgrund, subjektive Vorwerfbarkeit
Stichwort:Widerrufsgrund
Leitsatz:Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen.

Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 20/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UE 1274/04.A vom 13.10.2005

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Familienasyl, Stammberechtigter, Unanfechtbarkeit, Widerruf, Widerrufsgrund
Stichwort:Widerrufsgrund
Leitsatz:1. Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.

2. Die Frage, ob für den Widerruf der Familienasylanerkennung allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder insoweit auch ein Widerrufsgrund der Sache nach vorliegen muss, wird offengelassen, weil jedenfalls wegen einer früheren Wehrdienstentziehung unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regimes Afghanistans heute keine Verfolgung mehr droht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UE 1274/04.A


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