1. Der Anspruch auf einen Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen in einer Werbung setzt einen fortbestehenden rechtswidrigen Störungszustand noch in der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung voraus, selbst wenn dem Kläger die Verfahrensdauer nicht anzulasten wäre.
2. Wenn bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen im Allgemeinen anzunehmen sein soll, dass sie eine Quelle fortdauernder Störung bildeten (BGH, GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber), gilt dies nicht notwendig ebenso für irreführende Werbeanzeigen, insbesondere, wenn auch der vernünftige Durchschnittsverbraucher sie nur eher flüchtig wahrnimmt.