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Widerruf nach HWiG

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 4 W 37/05 vom 09.08.2005

Rechtsgebiete:HWiG
Schlagworte:Feststellungsinteresse für positive Feststellungsklage, Widerruf nach HWiG, drohende Verjährung der Rückzahlungsansprüche
Stichwort:Widerruf nach HWiG
Leitsatz:Ein Feststellungsinteresse betreffend den Fortbestand eines Darlehensvertrages kann auch dann vorliegen, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag widerrufen, danach aber über längere Zeit die vertraglichvereinbarten Raten fortgezahlt hat.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 4 W 37/05




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