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Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 33/09 vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache
Stichwort:Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache
Leitsatz:Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion auf das Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen des § 56f Abs. 2 StGB (Abgrenzung - u.a. - zu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Naumburg StV 2007, 197).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 33/09




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