Die Wirksamkeit einer "Einigung der Beteiligten" (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) hängt nicht davon ab, dass die Beteiligten die Person des zu begünstigenden Prätendenten benennen. Ausreichend ist insoweit der Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche.
Die im Rahmen des Einigungsverfahrens gegenüber der Zuordnungsbehörde abgegebenen Erklärungen, mit denen auf die weitere Geltendmachung von Eigentumsansprüchen und/oder die Beteiligung am Verfahren Verzicht geleistet wird, sind bis zum Erlass des Zuordnungsbescheides jedenfalls dann widerruflich, wenn sie nicht im Einzelfall als Vertragsbestandteil zu werten sind.