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Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Ende der Bewährungszeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 605/07 vom 05.11.2007

Rechtsgebiete:StGB, EMRK
Schlagworte:Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Ende der Bewährungszeit
Stichwort:Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Ende der Bewährungszeit
Leitsatz:Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weiter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 605/07




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