Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstandes, bei Anfechtung einer durch Verbundurteil entschiedenen Scheidungsfolgesache erst mit rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittels in der Scheidungssache (hier: durch Berufungsrücknahme).
Werden sodann Prozesszinsen gesondert mit nachfolgender Klage geltend gemacht, sind die Voraussetzungen des § 291 BGB jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fälligkeit und Ende der Rechtshängigkeit zeitgleich eintreten (Abgrenzung zu BVerwG 58, 49, 51).
Der Widerruf einer Prozessaufrechnung durch die beklagte Partei führt nur dann zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der Aufrechnung als Prozesshandlung, wenn er (auch) gegenüber dem Gericht erklärt wird.