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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 27.05 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Sprungrevision, Zustimmung zur Sprungrevision, Widerruf der Zustimmung, Zulassung der Berufung und der Revision
Stichwort:Widerruf der Zustimmung
Leitsatz:Die Zustimmung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bis zur Einlegung der Sprungrevision grundsätzlich widerruflich.

Weist das Verwaltungsgericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ab, hebt diesen aber auf den entsprechenden Hilfsantrag hin auf und lässt die Berufung und die Sprungrevision zu, so widerruft die Behörde, die der Sprungrevision bereits vor Erlass des Urteils zugestimmt hatte, ihre Zustimmung konkludent durch Einlegung der Berufung, wenn diese vor Einlegung der Sprungrevision erfolgt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 27.05




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