Ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist auch dann nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen, wenn die zur Unzuverlässigkeit führenden Tatsachen (hier Strafbefehl wegen Umweltstraftat) bereits vor in Kraft treten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) entstanden sind (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2004 - 1 S 976/04 - ).