1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausübung des Direktionsrechts durch Erklärungen gegenüber dem Arbeitnehmer selbst binden, insbesondere die Ausübung auf bestimmte Fälle beschränken.
2. Überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorläufig eine höherwertige Aufgabe und macht er die Übertragung auf Dauer nur davon abhängig, daß sich der Arbeitnehmer fachlich bewährt, so darf er dem Arbeitnehmer die höherwertige Aufgabe nicht aus anderen Gründen wieder entziehen.
Aktenzeichen: 5 AZR 332/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 17. Dezember 1997
- 5 AZR 332/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Juni 1994
Magdeburg - 8 Ca 420/93 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 1996
Sachsen-Anhalt - 7 Sa 819/94 -