1. Zur Frage, ob allein schon seine Abberufung als Geschäftsführer den Dienstverpflichteten zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.
2. Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG begründet - von den Fällen des Rechtsmißbrauchs abgesehen - keinen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB. Darauf, ob der Dienstverpflichtete Anlaß für seine Abberufung gegeben hatte oder nicht, kommt es nicht an.
3. Kritische Äußerungen des Dienstherrn zur Geschäftsführung des Dienstverpflichteten geben diesem einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie ohne Grundlage oder maßlos überzogen oder grob beleidigend sind.