In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels.
Beruhte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein auf einem nicht bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Eltern eines in Deutschland geborenen Ausländers, der später durch Gerichtsurteil aufgehoben wurde, so dass die als Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herangezogene Verfolgungsgefahr und damit Asylberechtigung in Wahrheit weder bei dem Ausländer noch bei seinen Eltern jemals bestanden hat, so ist der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis in ganz besonderer Weise geboten.