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Widerruf der Asylanerkennung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, EMRK
Schlagworte:Asylanerkennung, Asylberechtigter, Ermessen, Ermessenserwägungen, nachträglich, Familienasyl, Integration, Mitwirkungsobliegenheit, Nachschieben von Gründen, Niederlassungserlaubnis, Sach- und Rechtslage, Widerruf, Widerruf der Asylanerkennung, Zeitpunkt, maßgeblicher
Stichwort:Widerruf der Asylanerkennung
Leitsatz:1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 18/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 208/07 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, StAG
Schlagworte:Einbürgerung, Widerruf der Asylanerkennung
Stichwort:Widerruf der Asylanerkennung
Leitsatz:Ein Einbürgerungsbewerber kann sich nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK berufen, wenn sein Asylstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen oder zurückgenommen ist. Die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag ist bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfallen (§ 73 Abs. 2c AsylVfG).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 13 LB 208/07

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 Q 126/06 vom 01.12.2006

Rechtsgebiete:GK
Schlagworte:Widerruf der Asylanerkennung, Schutzgewährung bei Rückkehr des Flüchtlings in das Land seiner Staatsangehörigkeit
Stichwort:Widerruf der Asylanerkennung
Leitsatz:Unter Zugrundelegung des Schutzzweckes des Art 1 Nr 5 c GK reicht es für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die Regierung seines Heimatlandes (hier: des serbischen Staates) gewährt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz (wie im Kosovo) aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährt wird (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 16.3.2004 -A 6 S 219/04- NVwZ-RR 2004, 790).
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 3 Q 126/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.04 vom 01.11.2005

Rechtsgebiete:GG, GFK, Wiener Abkommen über das Recht der Verträge, VwVfG, AsylVfG, AufenthG, AuslG
Schlagworte:Widerruf der Asylanerkennung, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Prognosemaßstab, Genfer Flüchtlingskonvention, Beendigungsklausel, Flüchtlingsstatus, Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, Afghanistan, Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Verfolgung, Gebietsgewalt, schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung, Refoulement-Verbot
Stichwort:Widerruf der Asylanerkennung
Leitsatz:1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.04


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