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Widerruf der Anwaltszulassung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, A 14 S 1646/00 vom 04.12.2000

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Widerruf der Anwaltszulassung, Prozessvollmacht
Stichwort:Widerruf der Anwaltszulassung
Leitsatz:1. Die Frage, welche Rechtswirkungen der Widerruf der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten in Bezug auf Zustellungen, Fristen und Ladungen hat, ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Berufungszulassung zu beantworten. Sie stellt daher keine der grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren bedürftige Frage dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

2. Der Verlust der Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt die Prozessvollmacht unberührt (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

3. In der erleichterten Form der Übergabe eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis kann an den Prozessbevollmächtigten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG nur zugestellt werden, wenn dieser am Zustellungstag noch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist (§ 60 Abs. 1 BRAO) (wie BGHZ 111, 104 <106> zu § 212 a ZPO).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 14 S 1646/00




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