Der auf die Verletzung einer Berufspflicht gestützte Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß voraus.
Zur Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit.
1. Eine i.S. von § 11 Abs. 2 Nr. 2 SchfG beachtliche Verletzung der Berufspflichten muss nicht von solchem Gewicht sein, dass sie bereits für sich betrachtet einen Widerruf der Bestellung rechtfertigt. Es genügt ein Pflichtverstoß, der die Anordnung eines Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG zulässt.
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 SchfG vor, ist der Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister die zwingende Rechtsfolge. Dies gilt auch dann, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister zugleich dauernd berufsunfähig i.S. von § 10 SchfG ist.