Für die Verbindlichkeit der aus einer Richtlinie hergeleiteten Zweckbindung einer Zuwendung genügt es, wenn die Richtlinie in dem Bescheid als Zuwendungsgrundlage benannt wird und ihr näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist.
Ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der bisherigen Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo zulässig ist (§§ 73 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG), kann bei der derzeitigen Lage nicht generell für alle Vorverfolgten in der einen oder anderen Weise beantwortet werden.
Die - unberichtigte - Musterwiderrufsbelehrung nach dem Muster zu § 14 I BGB-InfoV vermag die Widerrufsfrist des § 355 II BGB nur dann nicht in Gang zu setzen, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Treppe an einem Deich sowie einer Anordnung zum Rückbau der Treppe.
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond und der Abschluss eines Darlehensvertrages können sich auch dann als ein "verbundenes Geschäft" darstellen, wenn zwischen dem Vermittler und der Bank keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht.
Zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bei einem vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Vertrag, wenn nachträgliche über das Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt worden ist.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.
3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.
Artikel 26, Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
1. Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat.
2. Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall "wirtschaftliche Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG v. 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
3. Ein "steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt" begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG v. 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02).
Personen, die sich in Angola für Dritte erkennbar politisch für die UNITA betätigt haben und weiterhin betätigen (hier: als Informationssekretär) sind in Angola ungeachtet der Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom April 2002 und der inzwischen durchgeführten Parlamentswahlen derzeit und auf absehbare Zeit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung.
Zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach zweiter Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen einer in der Bewährungszeit begangenen, nicht einschlägigen, Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen).
1. Verhalten aus dem privaten Bereich des Bezirksschornsteinfegermeisters kann dessen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG begründen. Dies ist aber in der Regel auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn eine Kausalität zur mangelhaften Arbeit als Schornsteinfeger auf der Hand liegt.
2. Fehlende Verfassungstreue rechtfertigt nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit.
Eine für die Fälle des § 312 BGB typische Überrumpelungssituation liegt nicht vor, wenn eine Verbraucherin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Ehemannes nach Verhandlung mit einem Bankmitarbeiter im Beisein ihres Ehemannes einen Sicherungsvertrag unterzeichnet, der die Bestellung einer Grundschuld an dem in ihrem Eigentum stehenden Hausanwesen zum Gegenstand hat, wenn die Unterschriftsleistung nach vorangegangenem Hinweis ihres Ehemannes auf eine spätere Hinzuziehung zu Kreditverhandlungen mit einer Bank und eine etwaige Unterschriftsleistung durch sie erfolgt und wenn die Verpflichtungserklärung das Ziel hat, einen für den Fortbestand des Unternehmens des Ehemannes erforderlichen Kredit zu besichern und damit den Betrieb und die Arbeitsplätze zu retten.
Der wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat grundsätzlich auch längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit noch mögliche Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, die Strafaussetzung werde nicht mehr widerrufen. Das ist auch dann der Fall, wenn in dem neuen Urteil irrtümlich angegeben ist, die Bewährungsstrafe sei inzwischen erlassen worden, und nicht davon ausgegangen werden kann, der Verurteilte habe diesen Irrtum erkannt.
Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels nach Unwirksamwerden der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Rechtsstellung als Flüchtling ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) folgt nicht, dass auch bei einem Widerruf des Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
2. Hat die Behörde unzutreffend anstelle eines Widerrufs eine Rücknahme des Aufenthaltstitels verfügt, ist allein maßgeblich, ob sich die Aufhebung gestützt auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Einer (richterlichen) Umdeutung bedarf es nicht.
3. Einzelfall einer Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter infolge (offenkundig) unrichtiger Angaben im Asylverfahren.
1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Inhalt "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt", genügt den Anforderungen von § 2 I 3 HWiG nicht.
2. Zur Länge der Frist zwischen Verhandlung und Willenserklärung, bei der noch von dem Anscheinsbeweis der Überrumpelung ausgegangen werden kann (hier: knapp drei Wochen)
3. Zu den Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts nach § 9 III VerbrKrG (hier: Zusammenwirken der Bank mit Fondsbetreiber, Verkäufer oder Vermittler; Bedeutung der Mehrfachfinanzierung)
§ 4 Abs. 3 LuftVG rechtfertigt nicht den Widerruf einer vor dem 15.1.2005 (Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes) ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erteilten oder verlängerten Luftfahrererlaubnis mit der alleinigen Begründung, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht durchgeführt worden sei.
1. Ein Beamter, dem langzeitiger - hier 24 Monate - Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt wurde, kann sich nicht auf die Widerrufsbestimmung des § 25 UrlVO LSA berufen.
2. Die Regelung des § 10 Abs. 2 UrlVO LSA über den Widerruf von Erholungsurlaub auf Wunsch des Beamten findet in diesem Fall keine entsprechende Anwendung.
Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen ist abzusehen, wenn eine durchgeführte Langzeittherapie erfolgversprechend erscheint und ein zukünftig straffreies Leben des Verurteilten erwarten lässt.
Von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter erheblicher Beschaffungsdelikte eines Drogenabhängigen ist abzusehen, wenn eine durchgeführte Langzeittherapie erfolgversprechend erscheint und ein zukünftig straffreies Leben des Verurteilten erwarten lässt.
1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste.
2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.).
Wird die Bewährungszeit in zulässiger Weise nach Ablauf der zunächst festgesetzten Frist verlängert, so können Straftaten, die zwischen dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen werden, nicht als Anlasstaten nach § 56 f 1 Nr. 1 StGB gewertet werden.