JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.
| Rechtsgebiete: | BVFG |
| Schlagworte: | Spätgeborene aus Rumänien, Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit deutsche Muttersprache, fehlender überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache, gehobene berufliche Position des Vaters, Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Stichwort: | Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214). 2. Ist die deutsche Sprache die Muttersprache geworden, braucht sie im Aussiedlungsgebiet nicht zusätzlich als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden zu sein. 3. Zum Begriff der Muttersprache. 4. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, wenn der Vater oder der Ehegatte der deutschen Volkszugehörigen im Aussiedlungsgebiet eine gehobene militärische Stellung innehatten. Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - I. VG Würzburg vom 23.01.1995 - Az.: VG W 8 K 93.1437 - II. VGH München vom 17.06.1996 - Az.: VGH 24 B 95.955 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.97 | |
| Rechtsgebiete: | BVFG |
| Schlagworte: | Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien), gehobene berufliche Position, besondere Bindung an ein kommunistisches System, Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Stichwort: | Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, ist nur dann widerlegt, wenn sich aus Tatsachen eine Abwendung vom deutschen Volkstum ergibt. Einen im Vertreibungsgebiet erreichte gehobene berufliche Position sowie eine besondere Bindung an das dortige politische System reichen für sich allein zu einer Widerlegung nicht aus (Fortführung von BVerwGE 78, 147). 2. Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführte Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. schreibt nicht einen bereits zuvor geltenden Rechtszustand fort. Sie ist daher auf den dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Personenkreis auch der Sache nach nicht anwendbar. Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 - I. VG Karlsruhe vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 759/94 - II. VGH Mannheim vom 01.08.1996 - Az.: VGH 16 S 2682/94 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 27.96 | |
| Rechtsgebiete: | BVFG, KfbG, VwVfG |
| Schlagworte: | Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992, Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion, gehobene Position des nichtdeutschen Ehemanns, Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Stichwort: | Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Einziehung eines Vertriebenenausweises, die nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ausgesprochen wird, richtet sich nicht mehr nach § 18 BVFG a.F., sondern nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. 2. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, wird nicht allein dadurch widerlegt, daß sein nichtdeutscher Ehegatte im Vertreibungsgebiet eine gehobene, durch eine besondere Bindung an das dortige politische System gekennzeichnete berufliche Stellung innegehabt hat. 3. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. ist auf den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar. Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 46.96 - I. VG Karlsruhe vom 06.05.1994 - Az.: VG 3 K 3447/93 - II. VGH Mannheim vom 17.09.1996 - Az.: VGH 16 S 1956/94 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 46.96 | |
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