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Widerklage

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LB 185/06 vom 11.05.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Erledigung, gerichtliche Überprüfung, Feststellung der Rechtmäßigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Widerklage
Stichwort:Widerklage
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LB 185/06



BAG – Urteil, 10 AZR 134/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:VTV 1986, VTV, AEntG
Schlagworte:Sozialkassenverfahren, Erstattung von Urlaubsvergütungen
Stichwort:Widerklage
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 134/08

LAG-HAMM – Urteil, 10 Sa 1023/08 vom 16.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arbeitsentgelt, Tantieme, Aufrechnung, Widerklage, Verfall, Treu und Glauben, Verwirkung, Geschäftsgrundlage, Nutzungsentschädigung, Zurückbehaltungsrecht, Privatnutzung eines Pkw, Telefonkosten, Herausgabeansprüche
Stichwort:Widerklage
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 10 Sa 1023/08

BAG – Urteil, 3 AZR 900/07 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Berufsbildung - Fortbildungsvertrag, Bindungsdauer, geltungserhaltende Reduktion
Stichwort:Widerklage
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.

2. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach Regelwerten, die jedoch einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.

3. Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu bestimmen. Verwirklicht sich dieses Prognoserisiko, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 900/07


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