Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten; Schutz des Beamten vor Vorwürfen Dritter gegen die Amtsführung; Unaufklärbarkeit der Vorwürfe; Untersuchungsgrundsatz.
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe Dritter in Schutz zu nehmen und gegebenenfalls die fehlende Berechtigung dieser Vorwürfe aufzuklären. Die auf der Fürsorgepflicht beruhende Aufklärungspflicht des Dienstherrn wird allerdings durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wichtige öffentliche Belange, die einer Aufklärung entgegenstehen, eingeschränkt.