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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 476/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:GG, LottStV, LSA GlüG, VwGO
Schlagworte:Antragsänderung, Erlaubnisvorbehalt, Glücksspiel, Sportwetten, Übergangszeit, Vermittlung, Wettmonopol, Wettunternehmen
Stichwort:Wettunternehmen
Leitsatz:1. Von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten ist gemäß § 13 Abs. 7 GlüG LSA nur die Vermittlung im Auftrag von Wettunternehmen ausgenommen, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA von der Landesregierung zugelassen sind.

2. Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht gebieten es nicht, die Vermittlung von Sportwetten im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen erlaubnisfrei zuzulassen.

3. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten auf "im Land Sachsen-Anhalt erlaubte" Veranstaltungen ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft in der Übergangsphase bis zum 31.12.2007 gestellt hat (Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 -), nicht eingehalten werden, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, mit der die Vermittlung von Glücksspielen auch für nicht im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zugelassen wird.

5. Im Hinblick auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 - angekündigten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung des Wettangebots und zur Suchtprävention ist die Prognose gerechtfertigt, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2003 - C-243/04 - "Gambelli") zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr maßgeblich sind.

6. Im Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Erweiterung des Streitgegenstandes entsprechend § 91 VwGO um ein im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandeltes Begehren grundsätzlich nicht zulässig.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 476/05




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