1. Wird in der Werbung oder bei Vertrieb von Produkten gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen oder den Verbraucher vor Irreführung schützen sollen, liegt darin regelmäßig auch ein wettbewerbswidriges Verhalten.
2. Für das in § 8 Nr. 2 LMBG enthaltene Verbot, keine Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, deren Verzehr geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen, ist auf die normale, nach der Verkehrsanschauung und der Vorstellung der Verbraucher anzunehmende bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts abzustellen; für diese sind insbesondere auch Angaben des Herstellers oder Händlers, etwa in der Werbung oder beim Verkauf, von Bedeutung. Fernliegende Gefahren, die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung oder aus einem übermäßigen Verzehr (bzw. einer Überdosierung) des Stoffes ergeben, bleiben dagegen außer Betracht.