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OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 109/06 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Räumungsverkauf, Verkaufsförderungsmaßnahme, Unterlassungshaftung, wettbewerbsrechtliche
Stichwort:wettbewerbsrechtliche
Leitsatz:1. Eine Preisreduktion bis 70 % im Rahmen eines Räumungsverkaufs stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme sind dabei grundsätzlich bereits in der Werbung hierfür anzugeben.

2. Ein Hinweis auf den Beginn eines Räumungsverkaufs ist nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 S. 2 UWG nicht erforderlich, wenn für die Adressaten der Werbung aus den ersichtlichen Umständen zu entnehmen ist, dass der Räumungsverkauf im Zeitpunkt der Werbung bereits begonnen hat.

3. Das Ende eines wegen eines geplanten Umbaus durchgeführten Räumungsverkaufs muss vom Werbenden jedenfalls dann angegeben werden, wenn der Räumungsverkauf in die Umbauplanung einbezogen ist und hinsichtlich der Umbauplanung konkrete zeitliche Vorgaben bestehen.

4. Zu den Voraussetzungen einer persönlichen Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Handels bei der GmbH und Co. KG.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 109/06




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