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| Rechtsgebiete: | WG, AO |
| Schlagworte: | Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Rücknahme, Wettbewerbsfähigkeit, Prognose, Entscheidungsspielraum, Katalogregelung, Wettbewerbsverzerrungen |
| Stichwort: | Wettbewerbsfähigkeit |
| Leitsatz: | 1. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG kann nach der umfassenden Verweisung der §§ 17 c Abs. 5, 117 a WG auf die Vorschriften der Abgabenordnung nicht nach § 48 LVwVfG, sondern nur unter den - engeren - Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. 2. Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84). 3. Vor Rücknahme einer solchen nach der Katalogregelung der VwV-WEntgelt landeseinheitlich gewährten pauschalen Ermäßigung ist zur Vermeidung gleichheitswidriger Wettbewerbsverzerrungen stets zu prüfen, ob sich auch die konkurrierenden Betriebe derselben Branche im Lande in einer vergleichbar günstigen Wettbewerbssituation befinden; eine allein auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Betriebes gestützte "isolierte" Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 995/03 | |
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