JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > W > Wesentlichkeitstheorie
| Rechtsgebiete: | ArbGG, Hess.LBiG, HPVG, VO über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb, ZPO |
| Schlagworte: | Lehramt, Lehrbefähigung, Lehrer, Lehrerweiterbildung, Mitbestimmung, Personalvertretung, Rechtsverordnung, Verkündung, Verordnungsermächtigung |
| Stichwort: | Wesentlichkeitstheorie |
| Leitsatz: | 1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird. 2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen. 3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig. Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 B 94/09.PV | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürLHO |
| Schlagworte: | politische Stiftung, Bundesstiftung, Landesstiftung, parteinah, Zuwendungen, Finanzierung, Landesmittel, Landeshaushalt, Gleichheitssatz, Willkür, Willkürverbot, Vergleichsgruppe, Verteilungsprogramm, Verteilungsschlüssel, Wahlergebnis, Bundesmaßstab, Landesmaßstab, Jährlichkeitsprinzip, Partei, Haushalt, Haushaltsplan |
| Stichwort: | Wesentlichkeitstheorie |
| Leitsatz: | 1. Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden. 2. Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab"). Vielmehr kann auch eine Orientierung der Höhe der Förderung an der bundesweiten Bedeutung der den Stiftungen nahe stehenden Parteien ("Bundesmaßstab") willkürfrei sein. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 363/08 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 85/73/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, Entscheidung 98/272/EG, Entscheidung 2000/773/EG, Entscheidung 2001/499/EG, Verordnung (EG) Nr. 2777/2000, Verordnung (EG) Nr. 690/2001, Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Verordnung ( |
| Schlagworte: | Gebühren, BSE-Untersuchung von Schlachtrindern, fleischhygienerechtliche Ermächtigungsgrundlage, Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, Zitiergebot, offensichtlicher Fehler, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, BSE-Überwachungsprogramm, generelle Untersuchung bestimmter Altersklassen, Sperrwirkung der Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchung, Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, Stützungsmaßnahmen auf dem Rindfleischmarkt, Finanzierung durch den Gemeinschaftshaushalt, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, Kofinanzierung, Verrechnung des EU-Zuschusses, Entgelt, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, unechter Zuschuss, private Untersuchungslabore, Beleihung, Vorsteuerabzug |
| Stichwort: | Wesentlichkeitstheorie |
| Leitsatz: | Die Gebühren für die BSE-Untersuchung von Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, können auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen gestützt werden. Der nationale Verordnungsgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes im Jahr 2001 davon ausgehen, dass die generelle Untersuchung aller über 30 Monate alten Rinder auf BSE ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch den Verzehr von infiziertem Fleisch war. Gebühren für die Untersuchung von Rindern auf BSE können neben den Gemeinschaftsgebühren für die allgemeine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden. Die BSE-Untersuchungen sind nach den Regeln der Gemeinschaft über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik keine Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die ausschließlich durch den Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren wären, sondern Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, an denen sich die Gemeinschaft lediglich beteiligt. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die BSE-Untersuchungen mindert nicht die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der als Gegenleistung für die Untersuchung von der Behörde zu zahlenden Laborkosten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 8.07 | |
| Rechtsgebiete: | AtG, BBergG, GorlebenVSpV, VwGO |
| Schlagworte: | Atomares Endlager, Betriebsplanzulassung, Drittschutz im Bergrecht, Endlager, Endlagererkundung, Rahmenbetriebsplan, Veränderungssperre Gorleben, öffentliches Interesse |
| Stichwort: | Wesentlichkeitstheorie |
| Leitsatz: | 1. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten eines zulässigerweise bereits geführten benachbarten Betriebes. 2. Die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG müssen nicht in expliziten öffentlich-rechtlichen Verbotsnormen niedergelegt sein. 3. Das öffentliche Interesse an einer Endlagersuche für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle überwiegt das privatnützige Interesse eines Bergbautreibenden an der Salzgewinnung in einem nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als Endlager nicht ungeeigneten Salzstock. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 LC 53/05 | |
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