Ein unerlaubt Abfall Ablagernder kann nach dem Grundsatz der Verhaltensverantwortlichkeit vollumfänglich in Anspruch genommen werden, wenn er wesentlich zu den Ablagerungen beigetragen sowie durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass etwaige weitere Ablagerungen (von Dritten) nicht mehr abgesondert werden können.
Ein unerlaubt Abfall Ablagernder kann nach dem Grundsatz der Verhaltensverantwortlichkeit vollumfänglich in Anspruch genommen werden, wenn er wesentlich zu den Ablagerungen beigetragen sowie durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass etwaige weitere Ablagerungen (von Dritten) nicht mehr abgesondert werden können.