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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 1626/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Schlagworte:Interessenausgleich, wesentlicher Betriebsteil, Kleinbetrieb, Nachteilsausgleich
Stichwort:wesentlicher Betriebsteil
Leitsatz:1) Bei der Frage, ob ein Betriebsteil eines Kleinbetriebs mit weniger als 21 Arbeitnehmern als wesentlicher Betriebsteil i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG anzusehen ist, kann nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden (quantitatives Merkmal).

2) Von einer Wesentlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Betriebsteils als erheblich einzuschätzen ist (qualitatives Merkmal).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 5 Sa 1626/08




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