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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 2421/05 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:HwO, IHKG
Schlagworte:Handwerksähnliches Gewerbe, Wesentliche Tätigkeiten, Handwerksähnliche Betriebsform, Zugehörigkeit Handwerkskammer, Nagelstudio
Stichwort:Wesentliche Tätigkeiten
Leitsatz:Die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO ist für die Frage der Zugehörigkeit handwerksähnlicher Gewerbebetriebe zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO) nicht entsprechend anwendbar.

Eine Tätigkeit, die sich lediglich auf einen Teilbereich aus dem Berufsbild eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes erstreckt, begründet eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer nur, wenn sie dem typischen Erscheinungsbild dieses Gewerbes entspricht und in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird. Dies setzt ein Mindestmaß an Fachkenntnissen und einen gewissen Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit voraus (hier verneint für den Betrieb eines Nagelstudios).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 6 S 2421/05




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