Die Planung des Einsatzes von - auch vorgefertigten - Alarmanlagen, sowie das Aufstellen solcher Anlagen und ihre Wartung gehören zu den wesentlichen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerks und dürfen deshalb selbständig im stehenden Gewerbe nur mit Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden.
1. Die §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 HwO sind verfassungskonform
2. Die EWG-EWR-Handwerk-Verordnung ist mit höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.
3. Die Errichtung von Dachstühlen, das komplette Eindecken von Dächern, der Einbau von Dachfenstern, das Verlegen von Schweißbahnen in Bitumen und das Legen von Trockenestrichen sind wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks.