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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1694/07 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:AEG, 16. BImSchV, EBO
Schlagworte:Abwägungsmangel, Wesentliche Änderung, Schienenweg, Lärmschutzvorkehrung
Stichwort:wesentliche Änderung
Leitsatz:1. Der Einbau einer akustischen Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang ist kein "erheblicher baulicher Eingriff" i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV.

2. Zur Frage, ob es sich bei den Lärmemissionen einer akustischen Fußgängerwarnanlage, die von einem herannahenden Zug ausgelöst wird, um Verkehrslärm i.S. v. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV handelt.

3. § 11 Abs. 15 EBO enthält Mindestanforderungen an die Sicherung des Schließens von Schranken und schließt eine kumulative Anwendung der dort genannten Sicherungsmaßnahmen nicht aus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1694/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 S 1792/08 vom 17.09.2008

Rechtsgebiete:KapVO VII, LVVO, HVVO, ZZVO
Schlagworte:Auffüllung, Auffüllgrenzen, Darlegungspflicht, Endgültige Zulassung, Hamburger Modell, Höhere Fachsemester, Modellstudiengang, Schwundberechnung, Schwundfaktor, Schwundkorrektur, Sonderforschungsbereich, Studienort, Vorläufige Zulassung, Wesentliche Änderung
Stichwort:wesentliche Änderung
Leitsatz:Für die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unterbelegt oder überbelegt ist. "Fixpunkt" für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist vielmehr die Zahl der tatsächlich zugelassenen und aufgenommenen Studienanfänger. Vorläufig zugelassene Studierende sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 S 1792/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 5.07 vom 09.07.2008

Rechtsgebiete:GG, AEG, BImSchG, 16. BImSchV, VwVfG
Schlagworte:Lärmschutz, wesentliche Änderung, Schienenweg, Bahnstrecke, Abwägungsgebot, Zurechnungszusammenhang, Lärmsteigerung, Grundrechtsgefährdung, grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, tatsächliche Vorbelastung, plangegebene Vorbelastung, teilungsbedingte Streckenstilllegung, Wiederertüchtigung, Fiktion, Billigkeitsausgleich, Sanierungsstau, Gleichbehandlungsgrundsatz
Stichwort:wesentliche Änderung
Leitsatz:1. Lärmschutzbelange der Nachbarschaft eines Schienenwegs sind grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Planvorhaben ansteigt. Das gilt selbst dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegen (im Anschluss an Urteil vom 17. November 1999 BVerwG 11 A 4.98 BVerwGE 110, 81 <86 f.>).

2. Soweit die Rechtsprechung diesen Grundsatz für den Fall teilungsbedingter Streckenstilllegungen eingeschränkt hat (vgl. Urteil vom 17. November 1999 a.a.O. S. 87 f.), handelt es sich um einen Billigkeitsausgleich, der der Sondersituation der Wiedervereinigung geschuldet ist und deshalb zumindest in aller Regel nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann, in denen die tatsächliche hinter der plangegebenen Vorbelastung zurückbleibt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 5.07

BSG – Urteil, B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008

Rechtsgebiete:AsylbLG, AufenthG, BeschV, SGG, SGB X, BGB, GG, MRK
Schlagworte:Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Anforderung an Vorbezugszeit - Neuregelung - Verfassungsmäßigkeit - Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern - sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1 MRK - Beteiligter - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Dauerverwaltungsakt - wesentliche Änderung
Stichwort:wesentliche Änderung
Leitsatz:1. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

2. Die Vorbezugszeit kann ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden; die mit Wirkung vom 28.8.2008 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48 Monate erfasst auch Leistungsberechtigte, die wegen der zuvor geltenden kürzeren Vorbezugszeit von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen bezogen haben.

3. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann.
Volltext: BSG - Urteil, B 8/9b AY 1/07 R


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