Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
1. Wenn eine Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer darauf abstellt, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt, dessen Haltung einer Genehmigung bedarf (hier §§ 3, 1 ThürGefHuVO), dann ist bei dieser satzungsrechtlichen Ausgestaltung im Besteuerungsverfahren grundsätzlich eigenständig zu prüfen, ob der Hund die Tatbestandsmerkmale eines "gefährlichen Hundes" gemäß § 1 ThürGefHuVO erfüllt.
2. Das gefahrenabwehrrechtliche Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung hat keine Bindungswirkung für das steuerrechtliche Verfahren, sofern sie nicht ausdrücklich normativ angeordnet ist. Das bedeutet nicht, dass die zuständige Behörde den für das Besteuerungsverfahren relevanten Sachverhalt vollständig neu zu ermitteln hätte und Feststellungen, die im ordnungsbehördlichen Verfahren nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung getroffen wurden, unberücksichtigt bleiben müssten.
Zum Begriff der Zuverlässigkeit des Kampfhundehalters in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000.
1. Bei der normativen Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen, die durch einen sog. Wesenstest im Einzelfall widerlegt werden kann (§ 2 Abs. 3 HundehVO M-V), handelt es sich um eine im Interesse der Praktikabilität geschaffene quasi umgekehrte Gefahrerforschungsmaßnahme.
2. Die Gefahrerforschungsmaßnahme ist eine Vorstufe der Maßnahme der Gefahrenabwehr.
3. Die Ermächtigung zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen umfasst auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen, die Gefahrerforschungsmaßnahmen zum Inhalt haben, auch wenn diese Verordnungen Eingriffe in Rechte Dritter ermöglichen, die nicht Störer im polizeirechtlichen Sinne sind.
4. Setzen die von einer Gefahrerforschungsmaßnahme Betroffenen zurechenbar die Ursache für diese Maßnahme, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie die Kosten der Maßnahme tragen müssen.
Bei der Regelung von Massenerscheinungen wie der Hundehaltung setzt eine zulässige Typisierung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.
Der Verordnungsgeber überschreitet seinen mit der Typisierungsbefugnis einhergehenden Gestaltungsspielraum, wenn er alle Hunde bestimmter Rassen auf Grund von Zuchtmerkmalen normativ abschließend als gefährlich einstuft, ohne dem einzelnen Hundehalter, obwohl dies unschwer möglich wäre, die Widerlegbarkeit dieser gesetzlichen Vermutung zu ermöglichen .