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Wesensgehalt von Grundrechten

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 13/09 vom 30.06.2009

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG darf ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel auch dann nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden, wenn die Werbung keine (auch nur mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursacht.

Im durch die Richtlinie 2001/83/EG gemeinschaftsrechlich vollharmonisierten Bereich der Arzneimittelwerbung ist für eine nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG als konkreter Gefährdungstatbestand kein Raum. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83 - Solange II; Beschluss vom 7.6.2000, Az. 2 BvL 1/97 - Bananenmarktordnung) ist derzeit sekundäres Gemeinschaftsrecht nicht am Maßstab der Grundrechte zu prüfen. Auf der Ebene der Fachgerichte tritt wegen des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots des effektiven Rechtsschutzes an die Stelle der Prüfung deutscher Grundrechte eine Grundrechtsprüfung nach dem Maßstab des europäischen Rechts.

Die Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG, Art. 90 lit. f) der Richtlinie 2001/83/EG als abstrakter Gefährdungstatbestand ist mit dem gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV verbindlichen höherrangigen Gemeinschaftsrecht - insbesondere dem europarechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit sowie dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK - vereinbar.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 1686/08 vom 30.06.2009

1. Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

2. Im Rahmen der Anfechtungsklage einer mit der unteren Baurechtsbehörde identischen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem ein vorher von der Gemeinde abgelehnter Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich erteilt worden ist, kann die Gemeinde nur eine Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit geltend machen; auf das in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte vollständige Prüfungsprogramm zur planungsrechtlichen Zulässigkeit kann sie sich nicht berufen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, III-3 Ws 179/09 vom 07.05.2009

1. Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Untersuchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359).

2. Wird die Strafvollstreckung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet und gelangt der Angeklagte nach rechtskräftiger Verurteilung nicht erneut in Strafhaft, bleibt die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zuständig.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 16 B 485/09 vom 24.04.2009

Im Verfahren nach § 123 VwGO bleibt derzeit offen, ob Empfänger von Agrarsubventionen einen Anspruch darauf haben, nicht mit Namen, Wohnort und der Höhe der ihnen gewährten Subventionen aus Mitteln der EU im Internet veröffentlicht zu werden. Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Subventionsempfänger aus.

Die in Rede stehenden Informationen weisen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf. Sie stehen nicht dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung nahe. Weder die Höhe noch die Art der gewährten Agrarsubventionen lassen einen Schluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Mit der Veröffentlichung ist auch keine Prangerwirkung verbunden.

Dem Ziel, auf europäischer Ebene demokratische Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken, kommt besondere Bedeutung zu. Es würde wesentlich beeinträchtigt, wenn die Veröffentlichung vorläufig ausgesetzt würde.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11116/08.OVG vom 27.03.2009

Zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung (Nichtverwendung eines Schlagworts bei im Übrigen zutreffender Abhandlung; falsche Wortwahl unter Zeitdruck; kein Hilfsgutachten bei mehreren rechtlichen Ansätzen auf derselben Stufe).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 8.08 vom 25.03.2009

1. Das Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen nach § 80 BPersVG schließt die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht ein.

2. Das Beteiligungsrecht ist nicht auf die äußeren Prüfungsbedingungen begrenzt, sondern betrifft auch inhaltliche Aspekte der Prüfung; es erstreckt sich auf den mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfung.

3. Die Prüfungskommission hat dem in die Prüfung entsandten Personalratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Anregungen und Bedenken in einem oder erforderlichenfalls mehreren vertraulichen Gesprächen vorzutragen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 1890/07 vom 05.03.2009

Die Richtlinie des Bundesministeriums des Innern zur Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete vermittelt mangels Außenwirkung keine Ansprüche. Ein Anspruch auf Übernahme dienstlichen Rechtsschutzes durch den Dienstherrn kann sich nur aus der Verwaltungspraxis i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG oder ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG a. F. (§ 78 BBG n. F.) ergeben.

Die Verwaltungspraxis, wonach dienstlicher Rechtsschutz nicht in allen Fällen gewährt wird, die in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang mit der dienstlichen Verrichtung stehen, sondern lediglich bei Vorliegen eines engen Zusammenhangs, verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein insoweit erforderlicher enger Zusammenhang liegt weder bei der Fahrt mit dem privaten PKW vom Wohnort zur Dienststelle noch zu einem anderen Ort, an dem der Dienst anzutreten ist, vor, wenn sich auf dieser Fahrt ein Unfall ereignet, auf Grund dessen ein Ermittlungsverfahren gegen den Bediensteten eingeleitet wird.

Die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes muss unter Fürsorgegesichtspunkten nicht in gleicher Weise ausgestaltet sein wie die Gewährung von Unfallfürsorge.

Die Versagung der Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern, wenn der dienstliche Zusammenhang gelockert ist und der Beamte im Übrigen nicht schutzlos ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1071/08 vom 16.02.2009

Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1737/07 vom 27.11.2008

Das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz und § 9 Abs. 6 Raumordnungsgesetz vereinbar.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 2861/06 vom 15.08.2008

Eine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränkt, muss sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen genügen. Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO NRW entspricht diesen Anforderungen nicht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 138/06 vom 29.05.2008

Das anlässlich des Castor-Transports im November 2004 im Wege der Allgemeinverfügung angeordnete präventive Versammlungsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne das zeitlich und räumlich beschränkte Versammlungsverbot wäre es den Einsatzkräften der Polizei und des Bundesgrenzschutzes unter Berücksichtigung der Länge der Transportstrecke, des teilweise schwer überschaubaren Geländes und der zu erwartenden Zahl von mehreren tausend Demonstranten voraussichtlich nicht möglich gewesen, die Durchführung des Castor-Transports ohne erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 24/08 vom 07.03.2008

1. Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung nach § 69 Abs.1 GewO stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

2. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten. Das Aussetzungsverfahren dient nicht dazu, einem Beteiligten eine Rechtsposition einzuräumen, bei der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts bereits absehbar ist, dass sie einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird.

3. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde den bisherigen Marktbeschickern durch eine anomyme Umfrage die Gelegenheit gibt, sich zu der anstehenden Vergabeentscheidung zu äußern, und ihre Gremien deren Votum als "Entscheidungshilfe" mit berücksichtigen.

4. Es bedarf - angesichts der bestehenden Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten (§§ 45, 46 VwVfG, 114 VwGO) im Hauptsacheverfahren - regelmäßig gravierender Verfahrens- oder Ermessensfehler, um die Suspendierung einer Marktfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Folgen für die - vielfach existenzsichernden- Verdienstmöglichkeiten der Marktbeschicker und die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln zu rechtfertigen.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2434/04 vom 20.12.2007

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 727/06 vom 06.12.2007

1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.

4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.

5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1109/07 vom 15.11.2007

1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.

4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags.

5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 10 A 3015/05 vom 15.11.2007

1.) Wegen besonderer Feuerübertragungsgefahr müssen Öffnungen in Dächern von aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein.

2.) Eine geringere Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ist nur zulässig, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn der erforderliche Mindestabstand von 4 m zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche dauerhaft gesichert ist.

3.) Eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 2 m verletzt auch dann Nachbarrechte, wenn sich im gegenüberliegenden Dach noch keine Öffnungen befinden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 193/04 vom 05.09.2007

1. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Knüpft wie im vorliegenden Fall das Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz für das Entstehen eines Anspruches auf finanzielle Förderung an einen bestimmten Zeitraum an, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen und ist ihm auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht zu entnehmen, dass bei rechtswidriger Nichterfüllung ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Diese Überlegung trifft auf einen Subventionsanspruch nach Wegfallen der haushaltsrechtlichen Grundlagen in den Folgejahren zu, wenn die Voraussetzungen einer Förderung vor der Aufhebung der Norm erfüllt waren und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Hier ergibt sich aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, dass der vorher existente Anspruch auf Förderung durch die spätere Rechtsänderung nicht mehr berührt wird. Von der in dieser Weise geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Gleichbehandlung entstand, ist jedoch die hier Frage zu trennen, ob dieser möglicherweise in willkürlicher Weise verletzte Anspruch erlischt, wenn die Fördermittel erschöpft sind. Im Übrigen gilt, dass dann, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Verpflichtung zu einer unverzüglichen ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Subventionsgewährung nicht erfüllt, sie sich später nicht auf den Wegfall der vormals noch vorhandenen Haushaltmittel berufen kann.

2. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, sofern die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheides vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Es stellt daher keine zulässige bloße Ergänzung bereits angestellter Ermessenerwägungen dar, wenn völlig neue Ermessensgesichtspunkte ins Feld geführt werden, die bei der behördlichen Entscheidung ersichtlich nicht einmal marginal eine Rolle spielten.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 23 BV 07.761 vom 16.08.2007

1. Fliegende Bauten können nicht zu einem Herstellungsbeitrag mit der Geschossfläche - auch bei einer Geschossflächenmehrung - veranlagt werden, weil im Hinblick auf die nur vorübergehende Aufstellung solcher Anlagen ein besonderer bzw. erhöhter Vorteil (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a KAG) bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verneinen ist.

2. Maßstabskorrektur nach § 163 AO, wenn Gebäude - hier Lagerzelte - nur für einen überschaubaren Zeitraum errichtet wurden, ohne noch als fliegender Bau zu gelten.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 56/07 vom 04.05.2007

1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).

2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.

3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LB 14/07 vom 13.04.2007

Der Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung für Lehrkräfte an Privatschulen stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es ist nur dann rechtlich möglich, wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an einem Widerruf mit den privaten Belangen des Genehmigungsinhabers umfassend abgewogen wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1041/05 vom 19.03.2007

1. Die Übergangsregelungen in § 33 Abs. 4 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - stehen sowohl mit gemeinschaftlichen Vorgaben als auch mit dem Grundgesetz in Einklang.

2. Der Regelungsgehalt der einem Legehennenbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf tierschutzrechtliche Fragen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-Kart 5/06 (V) vom 14.03.2007

1. Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Kohlensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineralwasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Befüllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in den relevanten Markt einzubeziehen, wenn aus der Sicht des Letztverbrauchers selbst hergestelltes und verkaufsfertiges Mineralwasser denselben Bedarf decken und deshalb funktional austauschbar sind.

2. Überlässt ein Befüllunternehmen seinen Kunden die Kohlensäurezylinder nur deshalb mietweise, um eine Fremdbefüllung seiner Zylinder mit dem Argument der Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren und auf diesem Weg den Wettbewerb auf dem Befüllmarkt zu beschränken, kann die Kartellbehörde auch dann eine Abstellverfügung erlassen, wenn ihre Befolgung zum Verlust des Eigentums an den Mietzylindern führt oder führen kann.

3. Die von einem Mietzylindersystem ausgehende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Befüllmarkt ist nicht unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Systemmarge - d.h. deshalb, weil der betreffende Anbieter auf dem vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Besprudelungsgeräten in einem Wettbewerb mit den Produzenten von verkaufsfertigem Mineralwasser steht und seine Geräte zu nicht mehr kostendeckenden Preisen verkaufen muss - zu tolerieren.

BVERFG – Beschluss, 1 BvF 1/05 vom 13.03.2007

1. a) Auch die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum belassen, sondern zwingende Vorgaben machen, werden vom Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes gemessen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist.

b) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die Fachgerichte verpflichtet, solche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an den Gemeinschaftsgrundrechten zu messen und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG durchzuführen.

2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissions-berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 796/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 578/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 154/06 vom 02.10.2006

Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

BFH – Urteil, I R 31/01 vom 09.08.2006

Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006, Nr. C 131,4).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 30.05 vom 27.03.2006

Ein Verstoß gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. b BVFG liegt unabhängig von der Schwere der Straftat nicht schon bei einem der allgemeinen Kriminalität zuzurechnenden Verhalten eines Einzelnen vor, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt wird.

BSG – Urteil, B 3 KR 9/05 R vom 23.03.2006

1. Zur Versicherungspflicht von Trauerrednern in der Künstlersozialversicherung.

2. Der in der Künstlersozialversicherung für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug ist schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird (Fortführung von BSG vom 24.6.1998 - B 3 KR 10/97 R = SozR 3-5425 § 2 Nr 7).

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