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Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 Ws 359/08 vom 14.01.2009

1. Zum Zeilensatz gemäß § 11 Abs. 1 JVEG für die Übersetzung einer Anklage.

2. Der Kostenbeamte ist nicht zu einer allgemeinen Vereinbarung mit den Übersetzern befugt.

3. Schreibauslagen des Übersetzers sind mit dem Honorar nach § 11 Abs. 1 JVEG abgegolten.

4. Die auf Portoauslagen entfallende Umsatzsteuer ist gesondert zu ersetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG).

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 37/06 (EnWG) vom 20.08.2007

1. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.

2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV ist dahin auszulegen, dass das betriebsnotwendige Eigenkapital i.S. von § 6 Abs. 2 StromNEV, welches unmittelbar zur Finanzierung der Beschaffung von Altanlagen eingesetzt wurde (s.g. BEK I), hinsichtlich des die höchst zulässige Eigenkapitalquote des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV übersteigenden Betrages so zu verzinsen ist, wie ein mit diesem Eigenkapitalanteil vergleichbares Kapitalmarktprodukt. Die Vorschrift enthält keine Anordnung einer Höchstquote für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (Festhalten an eigener Rechtsprechung trotz Divergenz zu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9. Mai 2007, VII-3 Kart 289/06, und OLG Stuttgart, Beschluss v. 3. Mai 2007, 202 EnWG 4/06).

3. Im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 GewStG zu beachten.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 39/06 (EnWG) vom 14.05.2007

1. Zur sachgerechten Schlüsselung von Gemeinkosten der sog. "Overhead"-Bereiche (Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung, zentraler Service) hinsichtlich der Personalkosten, der Materialkosten und der kalkulatorischen Abschreibungen für das Verwaltungsgebäude.

2. Pauschalierte Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsenergie für die Anwendung synthetischer Lastprofile bei nicht Lastgang gemessenen Kleinkunden sind ihrem Wesen nach Plankosten. Regelmäßig liegen gesicherte Erkenntnisse weder über die Entstehung von Mehrkosten durch die Verwendung synthetischer Lastprofile vor noch sind diese Kosten in ihrer Höhe vorab bestimmbar.

3. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus sog. Kraft-Wärme-Kopplungs-anlagen (KWK-Strom) sind betriebsnotwendige Aufwendungen, auch wenn der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber rechtlich identisch sind.
Zur Ermittlung der Plankosten hinsichtlich der Einspeisemenge und der üblichen Vergütung i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWK-G 2002 für Strom aus einer KWK-Kleinanlage.

4. Sowohl bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen als auch bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV (BEK II) ist eine Indizierung der Grundstücksbeschaffungskosten unzulässig.

5. Die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen ist auch im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuern nach § 8 StromNEV zulässig.

OLG-KOELN – Urteil, 19 U 72/08 vom 21.11.2008

BGH – Urteil, 5 StR 132/07 vom 04.07.2007

OLG-KOELN – Urteil, 14 U 20/06 vom 08.03.2007

OLG-KOELN – Beschluss, 2 U 91/04 vom 25.08.2004


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