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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10145/06.OVG vom 25.04.2006

Rechtsgebiete:KAG, GemHVO, BGB, VOB/A
Schlagworte:Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe
Stichwort:Wertung
Leitsatz:Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.

Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.

In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 11/05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Vergabeverfahren, Rüge, Nachprüfung, Gleichbehandlungsgebot, Bieter, Wertung, Mangel, Gleichartigkeit
Stichwort:Wertung
Leitsatz:1. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, auch gleich zu behandeln, das heißt, aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen. Hieraus ist zu folgern, dass unter dem Gebot der Gleichbehandlung nicht das Angebot eines Bieters ausgeschlossen werden darf, zugleich aber der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden soll, das an demselben oder einem gleichartigen Mangel leidet.

2. Zur Frage, was unter einem gleichartigen Mangel im Sinne dieser Rechtsprechung zu verstehen ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 11/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 12/05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:GWB
Schlagworte:Vergabeverfahren, Rüge, Nachprüfung, Gleichbehandlungsgebot, Bieter, Wertung, Mangel, Gleichartigkeit
Stichwort:Wertung
Leitsatz:1. Das Gebot, die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, auch gleich zu behandeln, das heißt, aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen. Hieraus ist zu folgern, dass unter dem Gebot der Gleichbehandlung nicht das Angebot eines Bieters ausgeschlossen werden darf, zugleich aber der Auftrag auf ein Angebot erteilt werden soll, das an demselben oder einem gleichartigen Mangel leidet.

2. Zur Frage, was unter einem gleichartigen Mangel im Sinne dieser Rechtsprechung zu verstehen ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 12/05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 69/06 vom 21.02.2006

Rechtsgebiete:VermGeoG
Schlagworte:Grenzfeststellung, Wertung, Interpretation, Abweichung
Stichwort:Wertung
Leitsatz:Die im Rahmen der Grenzfeststellung erforderliche Wertung und Interpretation obliegt den Vermessungs- und Geoinformationsbehörden. Die Wertung und Interpretation sind vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, ob sie nicht nachvollziehbar, offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 69/06


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