Wertstoffcontainer (hier: u.a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.
Beschluß des 4. Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 93.98 -
I. VG Hannover vom 10.10.1996 - Az.: VG 4 A 5506/95 -
II. OVG Lüneburg vom 29.05.1998 - Az.: OVG 6 L 1223/97 -