1. Schließt ein Arbeitnehmer einen Aktienoptionsvertrag nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen, kann zugleich eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet worden sein, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt.
2. Neben einen Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte aus einem "Long Term Incentiv Plan" (stock appreciation rights) können aufgrund einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag erlöschen.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.