Im Vermögensrecht sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen. Lag der Sitz des Unternehmens im Beitrittsgebiet, so ist für einen auf den verfolgungsbedingten Verlust der Aktien gestützten Restitutionsanspruch der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet, unabhängig davon, wo die Aktien aufbewahrt wurden.
Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO).
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).
1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist.
2. Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um.
Die Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs in Bezug auf Schuldverschreibungen ergibt sich weder aus § 851 ZPO noch aus anderen Gründen. Insbesondere stellt sich die Pfändung dieses Anspruchs nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
Wenn in Fällen risikoreicher Papiere der Kunde über die für ihn objektiv relevanten Risiken nicht aufgeklärt wird, ist der Schaden immer schon im Moment des Erwerbes der Papiere entstanden, selbst wenn der Börsenkurs diese Risiken reflektiert, und nicht erst dann, wenn sich das Risiko realisiert, auf das nicht hingewiesen worden ist
1. Bei Baufinanzierungen besteht die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu sachgerechter Aufklärung und Beratung, die sich auch auf die Frage bezieht, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers es erwarten lassen, dass er die monatlichen Finanzierungskosten tragen kann.
2. Die Gewährung eines Kredits zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dass mit einer Spekulation auch krediterhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden Hinweises der kreditgebenden Bank.
Der Depotvertrag und Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte verpflichten eine Bank im Falle der Veröffentlichung eines Angebots zum Aktientausch in den 'Wertpapier-Mitteilungen' grundsätzlich nur dazu, den Kunden hiervon zu benachrichtigen; die Bank muss den Kunden nicht ungefragt über Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung belehren.